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Was muss in die Datenschutzerklärung einer Praxis-Website?

Kurz gesagt: Wer verantwortlich ist, welche Daten wofür und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, wer sie bekommt, wie lange sie bleiben und welche Rechte Besucher haben. Dazu ein Abschnitt für jede Technik, die Ihre Website wirklich nutzt.

Stand: Oktober 2026 · Orientierung, keine Rechtsberatung

Illustration: Ein Blatt mit Häkchen, darauf eine Lupe, daneben ein Schloss und ein kleines Browserfenster.

Welche Abschnitte braucht Ihre Datenschutzerklärung?

Ein Teil ist für jede Website gleich. Artikel 13 der DSGVO zählt auf, worüber Sie informieren müssen: Verantwortlicher, Zwecke und Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Rechte und Beschwerderecht.

Der andere Teil hängt davon ab, was Ihre Website tut. Ein Kontaktformular, eine Terminbuchung oder eine Karte bekommen jeweils einen eigenen Abschnitt. Je weniger fremde Dienste die Seite nutzt, desto kürzer wird die Datenschutzerklärung.

Wichtig ist die Sprache: Die DSGVO verlangt eine verständliche, klare und einfache Form. Ein kurzer, ehrlicher Text ist besser als drei Seiten Bausteine.

Tippen Sie an, was Ihre Website nutzt.

Was nutzt Ihre Website?

Diese Abschnitte gehören typischerweise hinein

Immer

  • Name und Kontakt der Praxis als Verantwortliche
  • Kontakt der oder des Datenschutzbeauftragten, falls benannt
  • Hosting und Server-Protokolle: welche Daten, Rechtsgrundlage, Löschfrist
  • Zwecke und Rechtsgrundlagen je Verarbeitung, bei berechtigtem Interesse auch welches
  • Empfänger und Auftragsverarbeiter
  • Übermittlung in Länder außerhalb der EU, falls ein Dienst das tut
  • Speicherdauer oder die Kriterien dafür
  • Rechte der Betroffenen und Widerruf von Einwilligungen, das Widerspruchsrecht gesondert hervorgehoben, soweit auf berechtigtes Interesse gestützt
  • Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsicht
  • Stand der Datenschutzerklärung (empfohlen)

Für Ihre Website zusätzlich

  • Formular: welche Angaben Pflicht sind, Rechtsgrundlage (bei Gesundheitsangaben Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO mit § 22 BDSG, sonst Art. 6 Abs. 1 lit. b), Zustellweg, Löschfrist
  • Kontakt per E-Mail: Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer
  • Terminbuchung: Anbieter und seine Rolle (Auftragsverarbeiter oder, etwa beim Patientenkonto, selbst verantwortlich), Zweck, Rechtsgrundlage, wann das Fenster lädt
  • Karte: Anbieter und ob Daten an ihn gehen (bei Laden über den eigenen Server kurz beschreiben)
Vereinfachte Übersicht, keine Rechtsberatung. Entscheidend ist, dass der Text zur Technik passt, die Ihre Website wirklich nutzt.
Illustration: Ein Praxismanager mit Glatze sitzt am Schreibtisch vor dem Laptop und hakt eine Checkliste ab, daneben eine Tasse Tee.

Wer schreibt die Datenschutzerklärung?

Verantwortlich ist die Praxis, auch wenn eine Agentur oder ein Dienst den Text liefert. Es gibt drei übliche Wege:

  • Kostenloser Generator: Schnell und günstig. Aktualisieren müssen Sie den Text aber selbst, und Sie müssen wissen, welche Technik Ihre Website nutzt.
  • Rechtstexte-Dienst im Abo: Hält die Texte bei Gesetzesänderungen aktuell. Kennt aber die Technik Ihrer Website nur so gut, wie Sie sie angeben.
  • Anwältin oder Anwalt: Passt den Text auf Ihre Praxis an. Kostet mehr, und auch hier gilt: Ändert sich die Website, muss der Text mit.

Egal welcher Weg: Der Text muss beschreiben, was die Website wirklich tut. Fragen Sie Ihren Website-Dienstleister, welche Dienste eingebunden sind.

Welche Fehler kommen häufig vor?

  • Dienste beschreiben, die die Website gar nicht nutzt, oder eingesetzte Dienste vergessen. Der Text muss zur Technik passen.
  • Keine Rechtsgrundlage nennen, oder für alles „Einwilligung“ schreiben, auch wo eine andere Grundlage gilt.
  • Den Text einmal anlegen und nie wieder anfassen. Jede Änderung an der Website kann die Datenschutzerklärung betreffen.
  • Juristendeutsch: Die DSGVO verlangt eine verständliche, klare und einfache Sprache (Art. 12).
  • Website-Datenschutzerklärung und Patienteninformation verwechseln. Die eine gilt für Besucher der Website, die andere für die Behandlung in der Praxis.

pracio arbeitet dafür mit dem Rechtstexte-Anbieter easyrechtssicher zusammen: Für jede Praxis werden Impressum und Datenschutzerklärung aus den Angaben zu ihrer Website erstellt, von einem Anwalt verfasst und bei Gesetzesänderungen automatisch aktualisiert, im Preis enthalten. Die Verantwortung für den Text bleibt bei der Praxis.

Häufige Fragen zur Datenschutz­erklärung.

Was muss in die Datenschutzerklärung einer Arztpraxis-Website?

Immer: wer verantwortlich ist, gegebenenfalls der Kontakt zur oder zum Datenschutzbeauftragten, welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wer sie erhält, wie lange sie gespeichert werden, welche Rechte Besucher haben und dass sie sich bei einer Datenschutzaufsicht beschweren können (Art. 13 DSGVO). Dazu, falls zutreffend, berechtigte Interessen, Übermittlungen in Länder außerhalb der EU und ein gesondert hervorgehobener Hinweis auf das Widerspruchsrecht. Dazu je nach Technik Abschnitte zu Formular, Terminbuchung, Karte, Statistik und weiteren Diensten.

Ist eine Datenschutzerklärung auf der Praxis-Website Pflicht?

Ja. Schon beim Aufruf verarbeitet der Server Daten wie die IP-Adresse, darüber müssen Besucher informiert werden (Art. 13 DSGVO). Die Datenschutzerklärung muss von jeder Seite aus leicht zu finden sein, üblich ist ein Link im Fußbereich.

Kann ich einen Generator oder ein Muster nutzen?

Als Ausgangspunkt ja. Einige Ärztekammern und Rechtstexte-Dienste bieten Muster an. Generatoren liefern schnell einen Text, kennen aber Ihre Website nicht. Rechtstexte-Dienste, die ihre Texte bei Gesetzesänderungen automatisch aktualisieren, kosten ab etwa 10 € im Monat, je nach Anbieter und Umfang auch mehr. Manche Kammermuster stammen von 2018 und nennen Rechtsgrundlagen, die heute anders gesehen werden, etwa eine Einwilligung für jede Kontaktaufnahme per E-Mail. Passen Sie das Muster an die Technik Ihrer Website an.

Braucht meine Praxis eine oder einen Datenschutzbeauftragten?

Grundsätzlich ab 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG). Bei Gesundheitsdaten kann die Pflicht früher greifen, wenn ihre Verarbeitung als umfangreich gilt (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO). Die Aufsichtsbehörden sehen die Grenze unterschiedlich, Niedersachsen etwa bei 10, Nordrhein-Westfalen bei 20 Personen. Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig, gilt die Pflicht unabhängig von der Zahl. Die Rolle kann jemand aus dem Team übernehmen, nicht aber die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber selbst.

Reicht die Datenschutzerklärung der Website auch für Patientinnen und Patienten in der Praxis?

Nein. Die Datenschutzerklärung der Website informiert Besucher der Website. Für die Behandlung braucht es eine eigene Patienteninformation zum Datenschutz, etwa als Aushang. Die KBV stellt dafür ein Muster bereit.

Welche Rechtsgrundlage gilt für Rezept- und Kontaktformulare?

Für Anfragen mit Gesundheitsangaben im Rahmen der Behandlung Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO in Verbindung mit § 22 BDSG, für Anfragen, die auf eine Behandlung oder einen Termin zielen, Art. 6 Abs. 1 lit. b, für sonstige allgemeine Anfragen meist lit. f DSGVO. Nach verbreiteter Auffassung ist eine Einwilligung dafür in der Regel nicht nötig. Wichtig ist vor allem, dass die Anfragen geschützt bei der Praxis ankommen.

Muss ich den Anbieter meiner Online-Terminbuchung nennen?

Es ist empfehlenswert und üblich. Beschreiben Sie auch seine Rolle: Meist arbeitet er als Auftragsverarbeiter für die Praxis, beim Patientenkonto mancher Plattformen ist er selbst verantwortlich. Dazu Zweck, Rechtsgrundlage und gegebenenfalls Übermittlungen außerhalb der EU. Lädt das Buchungsfenster erst nach einem Klick, beschreiben Sie auch das.

Welche Datenschutzaufsicht ist für meine Praxis zuständig?

Die Behörde des Bundeslands, in dem die Praxis ihren Sitz hat. Eine Liste aller Aufsichtsbehörden führt die Datenschutzkonferenz. In der Datenschutzerklärung ist der Hinweis auf das Beschwerderecht Pflicht, die Anschrift einer bestimmten Behörde ist hilfreich, aber nicht ausdrücklich vorgeschrieben.

Wie oft muss ich die Datenschutzerklärung aktualisieren?

Immer dann, wenn sich an der Website oder an der Rechtslage etwas ändert, etwa ein neuer Dienst, ein neues Formular oder ein anderer Anbieter. Ein Datum („Stand“) am Ende zeigt, wie aktuell der Text ist.

Was gilt für Bewerbungen über die Karriere-Seite?

Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, weil es um Schritte vor einem möglichen Arbeitsvertrag geht. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2023 (C-34/21) raten mehrere Aufsichtsbehörden davon ab, sich auf den früher üblichen § 26 BDSG zu stützen. Gesundheitsangaben in Bewerbungen sind besonders geschützt. Nennen Sie auch, wann Bewerbungen gelöscht werden.

Wie lange dürfen Server-Protokolle gespeichert werden?

Nur so lange, wie es für Betrieb und Sicherheit nötig ist. Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Nennen Sie die Frist in der Datenschutzerklärung und begründen Sie sie kurz.

Muss das Google-Profil oder ein Bewertungs-Widget in die Datenschutzerklärung?

Ein einfacher Link zum Google-Profil braucht kaum Text. Ein eingebettetes Bewertungs-Widget, das beim Laden Daten von einem anderen Anbieter nachlädt, gehört dagegen hinein und braucht meist eine Einwilligung.

Was ändert sich bei einer Praxisübernahme?

Verantwortliche Person, Kontaktdaten, gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragte und das Impressum müssen sofort angepasst werden. Prüfen Sie dabei auch, ob die eingesetzten Dienste und Verträge noch stimmen.

Worin unterscheiden sich Impressum und Datenschutzerklärung?

Das Impressum sagt, wer die Website anbietet. Bei Ärztinnen und Ärzten gehören dazu unter anderem Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen, bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach üblicher Auslegung auch die Kassenärztliche Vereinigung als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG). Die Datenschutzerklärung erklärt, was mit den Daten der Besucher passiert. Beide müssen leicht zu finden sein.

Welche Dienste lädt Ihre Website?

Der Website-Check zeigt, welche fremden Dienste Ihre Seite lädt. Damit sehen Sie, welche Abschnitte Ihre Datenschutzerklärung wahrscheinlich braucht, als Orientierung, nicht als Rechtsberatung. Das Ergebnis kommt nach wenigen Sekunden, eine E-Mail-Adresse ist nicht nötig.

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