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Die Zahnarzt-Website: Inhalte und Werberecht.

Kurz gesagt: Patientinnen und Patienten suchen auf Ihrer Website einen Termin, eine Antwort auf die Kostenfrage und Hilfe bei Schmerzen. Was Sie dort über Leistungen, Preise und Qualifikationen schreiben, regeln Berufsordnung und Heilmittelwerbegesetz enger, als es für andere Branchen gilt.

Stand: November 2026 · keine Rechtsberatung

Illustration: Eine Zahnärztin sitzt neben dem Behandlungsstuhl und zeigt auf einen Laptop, auf dem ihre Praxis-Website zu sehen ist.

Was Patienten auf Ihrer Seite suchen.

64 %

haben schon einmal online einen Arzttermin vereinbart. 25 % aller Befragten nutzten dafür die Website einer Praxis, etwa per Formular oder E-Mail.

Bitkom 2025, Arzttermine allgemein

1 von 3

prüft bei Behandlungen mit Eigenanteil, ob sie gerade bezahlbar sind. 21 % haben eine Behandlung aus Kostengründen verschoben.

Censuswide/Discover DX 2025

5–10 %

der Erwachsenen haben eine Zahnbehandlungsangst mit Krankheitswert.

S3-Leitlinie, DGZMK

Eine aktuelle, unabhängige Studie dazu, was Patienten speziell auf Zahnarzt-Websites suchen, haben wir nicht gefunden. Die Zahlen passen zu den drei Fragen, die Praxen am Telefon häufig hören: Wann bekomme ich einen Termin, was kostet das, und tut es weh?

Was auf die Seite gehört, in dieser Reihenfolge.

Nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Musterberufsordnung sind sachliche Hinweise erlaubt: Sprechzeiten, Erreichbarkeit, Anfahrt, Parkplätze und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Alles, was Patientinnen und Patienten vor dem ersten Besuch wissen wollen, darf also auf die Seite.

Bei den Kosten schafft sachliche Information Vertrauen. Erklären Sie, dass die Kasse beim Zahnersatz einen Festzuschuss von 60 % der Regelversorgung zahlt, mit Bonusheft 70 % nach fünf und 75 % nach zehn Jahren. Die professionelle Zahnreinigung ist keine Regelleistung, viele Kassen beteiligen sich aber freiwillig.

  • Oben: Telefon, Sprechzeiten, Adresse und der Weg zur Online-Terminbuchung
  • Team mit Qualifikationen und gekennzeichneten Tätigkeitsschwerpunkten
  • Leistungen von Prophylaxe und PZR über Füllungen und Wurzelbehandlung bis Zahnersatz, Implantate und Kinderzahnheilkunde
  • Kosten und Zuschüsse verständlich erklärt: Festzuschuss, Bonusheft, Heil- und Kostenplan, PZR als Privatleistung
  • Ein ruhiger Abschnitt für Angstpatientinnen und Angstpatienten
  • Akute Schmerzen: eigene Zeiten für Schmerzpatientinnen und -patienten und der Link zum Notdienst Ihres Landes
  • Anfahrt, Parken und Barrierefreiheit der Räume
  • Stellenangebote für ZFA, Zahnärztinnen und Zahnärzte

Was Sie schreiben dürfen und was nicht.

Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen sachlich über ihre Arbeit informieren. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist berufswidrig. Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer, die Beispiele stammen aus Urteilen, die der Kommentar der Bundeszahnärztekammer sammelt.

  • Tätigkeitsschwerpunkt ja, „Zahnarzt für …“ nein

    Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist erlaubt, wenn er so heißt und Sie die Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausüben. Formulierungen wie „Zahnarzt für Implantologie“ haben Gerichte untersagt, weil sie wie eine Fachzahnarztbezeichnung wirken.

  • Spezialist nur mit gutem Grund

    „Spezialist“ ist nach der Rechtsprechung nur in seltenen Ausnahmen zulässig, bei nahezu ausschließlicher und langjähriger Tätigkeit. Superlative wie „Topexperten“ oder „5-Sterne-Implantologie“ wurden untersagt.

  • Preise nur als Beispiel

    Feste Pauschalpreise für PZR oder Bleaching sind mit der GOZ nicht vereinbar (OLG Frankfurt 2016). Preisbeispiele mit „ab“ hat das VG Münster 2017 für kosmetisches Bleaching zugelassen.

  • Vorher-Nachher mit Vorsicht

    Sachliche Darstellungen sind seit 2012 grundsätzlich möglich. Verboten bleiben sie bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit. Für Veneers und ästhetische Zahnfleischchirurgie ist das nicht abschließend geklärt.

  • Bewertungen ehrlich zeigen

    Wenn Sie Bewertungen zeigen, nennen Sie, ob und wie Sie prüfen, dass sie von echten Patientinnen und Patienten stammen (§ 5b UWG).

  • Lange Sprechzeiten sind kein Notdienst

    Verlängerte Sprechzeiten als „Zahnärztlichen Notdienst“ zu bewerben, hat das OLG Hamm untersagt. Für Notfälle verlinken Sie das offizielle Notdienstportal Ihres Landes.

Mehr zu Vorher-Nachher-Bildern, Bewertungen und Hyaluron in unserem Artikel Werbung und Impressum der Arzt-Website.

Das Impressum einer Zahnarztpraxis.

Seit Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz das Impressum (§ 5 DDG). Steht bei Ihnen noch „TMG“, ist das ein Hinweis, dass die Seite länger nicht geprüft wurde.

Welche Behörden genau ins Impressum gehören, legen die Kammern teils unterschiedlich aus. Im Zweifel hilft das Merkblatt Ihrer Landeszahnärztekammer. Einen Link zur EU-Streitbeilegungsplattform brauchen Sie nicht mehr, sie wurde im Juli 2025 abgeschaltet.

  • Name, Anschrift, Telefon und E-Mail der Praxis
  • Die zuständige Landeszahnärztekammer. Die LZK Baden-Württemberg nennt für Vertragszahnärzte zusätzlich die KZV und das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörden
  • Die Berufsbezeichnung „Zahnärztin“ oder „Zahnarzt“ und den Staat, in dem sie verliehen wurde
  • Die berufsrechtlichen Regelungen (Zahnheilkundegesetz, Heilberufe-Kammergesetz, Berufsordnung, GOZ) mit Link
  • Bei einer Partnerschaft oder GmbH Register und Registernummer
  • Bei mehr als zehn Beschäftigten: Angabe zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung (§ 36 VSBG)

Zahnarzt-Websites mit pracio: für die Zahnmedizin vorbereitet.

pracio ist eines von mehreren Fertigsystemen für Praxen. Für Zahnarztpraxen bringt es Inhalte, Rechtstexte und Pflege aus einer Hand mit.

  • 12 Leistungsseiten als Grundlage

    Für die Zahnmedizin bringt pracio 12 Leistungsseiten und 10 häufige Patientenfragen mit, von der PZR bis zur Kinderzahnheilkunde. Der KI-Redaktionsassistent passt die Texte an Ihre Praxis an, Sie geben frei.

  • Rechtstexte inklusive

    Impressum und Datenschutzerklärung entstehen mit easyrechtssicher aus Ihren Angaben und werden bei Gesetzesänderungen aktualisiert.

  • Pflege per App

    Sprechzeiten, Urlaub und Vertretung pflegen Sie per Spracheingabe in der pracio-App. Online geht nur, was Sie bestätigt haben.

  • Ihr Terminanbieter bleibt

    pracio bindet Ihre Online-Terminbuchung ein, sie lädt erst nach einem Klick. Die Website selbst lädt weder Tracker noch Google-Dienste und braucht deshalb keinen Cookie-Banner.

Kostenlose Vorschau Ihrer Website

Häufige Fragen zur Zahnarzt-Website.

Was gehört auf die Website einer Zahnarztpraxis?

Oben Telefon, Sprechzeiten, Adresse und der Weg zum Online-Termin. Dazu das Team mit Qualifikationen, die Leistungen von Prophylaxe bis Zahnersatz, verständliche Hinweise zu Kosten und Zuschüssen, ein Abschnitt für Angstpatientinnen und Angstpatienten, der Link zum zahnärztlichen Notdienst Ihres Landes, Anfahrt und Barrierefreiheit der Räume sowie Impressum und Datenschutzerklärung.

Darf ich Preise auf der Zahnarzt-Website nennen?

Nur eingeschränkt. Feste Pauschalpreise etwa für professionelle Zahnreinigung oder Bleaching hat das OLG Frankfurt 2016 als unvereinbar mit der GOZ eingestuft. Preisbeispiele mit „ab“ hat das VG Münster 2017 für Bleaching zugelassen. Pauschalpreise unterhalb des einfachen GOZ-Satzes sind unzulässig.

Darf ich mich „Spezialist für Implantologie“ nennen?

Nur in seltenen Ausnahmefällen. Zulässig ist ein als solcher gekennzeichneter Tätigkeitsschwerpunkt, etwa „Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“. Bezeichnungen wie „Zahnarzt für Implantologie“ haben Gerichte untersagt, weil sie mit einer Fachzahnarztbezeichnung verwechselt werden können. Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer.

Darf ich Vorher-Nachher-Bilder zeigen?

Sachliche Vorher-Nachher-Darstellungen sind seit der Reform des Heilmittelwerbegesetzes 2012 grundsätzlich wieder möglich, solange sie nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Verboten bleiben sie bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit. Der BGH zählt dazu auch Hyaluron-Unterspritzungen, die etwa Nase oder Kinn formen. Ob ästhetische Behandlungen wie Veneers darunter fallen, ist nicht abschließend geklärt.

Welche Notdienstnummer gehört auf die Zahnarzt-Website?

Nicht die 116 117, denn sie ist für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Den zahnärztlichen Notdienst organisieren Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Kammern je Bundesland. Verlinken Sie das Notdienstportal Ihres Landes, eine Übersicht gibt es auf 116117.de. Verlängerte eigene Sprechzeiten sollten Sie nicht „Notdienst“ nennen.

Was muss ins Impressum einer Zahnarztpraxis?

Nach § 5 DDG unter anderem Name, Anschrift, E-Mail, die Zahnärztekammer, die Berufsbezeichnung „Zahnärztin“ oder „Zahnarzt“ mit dem Staat der Verleihung und die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle. Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg nennt für Vertragszahnärzte zusätzlich KZV und Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörden. Ein Link auf die EU-Streitbeilegungsplattform ist seit deren Abschaltung im Juli 2025 überholt.

Darf ich Google-Bewertungen auf der Website zeigen?

Grundsätzlich ja, solange sie nicht irreführend ausgewählt sind. Wer Bewertungen zeigt, muss nach § 5b UWG angeben, ob und wie er prüft, dass sie von echten Patientinnen und Patienten stammen. Einen Werbelink auf eine Seite, die nur die positiven Bewertungen zeigt, hat das OLG Düsseldorf als irreführend gewertet.

Wo steht die Website Ihrer Zahnarztpraxis?

Der Website-Check zeigt in wenigen Sekunden, wo Ihre Seite bei Datenschutz, Technik und Inhalt steht. Eine E-Mail-Adresse ist nicht nötig.

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Fragen zur Website Ihrer Zahnarztpraxis?

Im Erstgespräch gehen wir Ihre Website gemeinsam durch und klären, was Ihre Praxis braucht.

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