Die Pflichtangaben im Impressum.
Seit dem 14.05.2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz das Impressum (§ 5 DDG). Neben Name, Anschrift und Kontakt nennen Ärztinnen und Ärzte ihre Kammer und die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat der Verleihung. Dazu kommen die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nennen nach Empfehlung der Ärztekammer des Saarlandes auch ihre Kassenärztliche Vereinigung.
Welche Stelle als Aufsichtsbehörde gilt, legen die Kammern unterschiedlich aus: Die Bundesärztekammer nennt die Kammer, das Merkblatt der Ärztekammer Berlin die Approbationsbehörde, beide noch aus der Zeit des TMG. Im Zweifel hilft das Merkblatt Ihrer Landesärztekammer.
Ein fehlerhaftes Impressum kann abgemahnt werden, und nach dem DDG drohen Bußgelder. Steht bei Ihnen noch „§ 5 TMG“, korrigieren Sie das.