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Werbung auf der Arzt-Website: Was ist erlaubt?

Kurz gesagt: Sachlich informieren ist erlaubt, anpreisen nicht. Heilmittelwerbegesetz und Berufsordnung setzen die Grenzen bei Heilversprechen, Superlativen, Titeln, Vorher-Nachher-Bildern und Preisen. Hinzu kommen die Pflichtangaben im Impressum nach § 5 DDG. Das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt seit Mai 2024 das TMG.

Stand: November 2026 · keine Rechtsberatung

Illustration: Eine Ärztin mit Lesebrille prüft am Schreibtisch ein Blatt und streicht eine Zeile durch, daneben steht eine Waage.

Informieren ja, anpreisen nein.

Die Musterberufsordnung erlaubt Ärztinnen und Ärzten „sachliche berufsbezogene Informationen“ (§ 27). Berufswidrig ist anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet zusätzlich Heilversprechen und bestimmte Darstellungen. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer.

Erlaubt

  • Facharzt- und Weiterbildungsbezeichnungen, andere öffentlich-rechtliche Qualifikationen
  • Tätigkeitsschwerpunkte, wenn sie als solche gekennzeichnet sind und Sie die Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausüben
  • Sachliche Beschreibungen Ihrer Leistungen und wie eine Behandlung abläuft
  • Organisatorisches: Sprechzeiten, Erreichbarkeit, Anfahrt, Barrierefreiheit der Räume
  • Fotos von Team und Räumen, mit Einwilligung der Abgebildeten
  • Patientenstimmen, wenn sie echt, nicht irreführend und nicht einseitig ausgewählt sind

Nicht erlaubt

  • Heilversprechen oder der Eindruck, ein Erfolg sei sicher (§ 3 HWG)
  • Superlative wie „Topexperte“ oder „Spitzenmediziner“
  • Bezeichnungen, die wie eine Facharztbezeichnung klingen, ohne eine zu sein
  • „Klinik“ für eine ambulante Praxis, „Institut“ ohne entsprechende Einrichtung
  • Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit
  • Pauschalpreise und Pauschalrabatte, hervorgehobene „Deals“
  • Herstellernamen von Geräten oder Produkten als Werbung für Dritte

Vier Bereiche, in denen häufig Fehler entstehen.

  • Leistungsseiten

    Beschreiben Sie, was Sie tun und für wen. Aussagen über die eigene Qualität gehören nicht dazu. „Wir behandeln Rückenschmerzen mit …“ ist sachlich, „die beste Rückentherapie der Region“ nicht.

  • Team und Qualifikation

    Nennen Sie Facharzt, Zusatzbezeichnungen und Schwerpunkte mit der richtigen Bezeichnung. „Tätigkeitsschwerpunkt Sportmedizin“ statt „Sportmediziner“, wenn die Zusatzbezeichnung fehlt.

  • Bewertungen

    Wer Bewertungen zeigt, schreibt dazu, ob und wie er prüft, dass sie echt sind. Ein Bewertungs-Widget, das von Google nachgeladen wird, braucht außerdem eine Einwilligung, weil dabei Daten an Google gehen.

  • Bilder

    Echte Fotos von Team und Räumen sind erlaubt. Für Vorher-Nachher-Bilder gelten enge Grenzen, siehe unten.

Seit 2012 sind Vorher-Nachher-Bilder nur noch verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind, und bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit. Hyaluron-Unterspritzungen, die etwa Nase oder Kinn formen, zählt der BGH seit 31.07.2025 dazu. Gegen das Urteil ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 2656/25, Stand November 2026).

Die Pflichtangaben im Impressum.

Seit dem 14.05.2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz das Impressum (§ 5 DDG). Neben Name, Anschrift und Kontakt nennen Ärztinnen und Ärzte ihre Kammer und die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat der Verleihung. Dazu kommen die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nennen nach Empfehlung der Ärztekammer des Saarlandes auch ihre Kassenärztliche Vereinigung.

Welche Stelle als Aufsichtsbehörde gilt, legen die Kammern unterschiedlich aus: Die Bundesärztekammer nennt die Kammer, das Merkblatt der Ärztekammer Berlin die Approbationsbehörde, beide noch aus der Zeit des TMG. Im Zweifel hilft das Merkblatt Ihrer Landesärztekammer.

Ein fehlerhaftes Impressum kann abgemahnt werden, und nach dem DDG drohen Bußgelder. Steht bei Ihnen noch „§ 5 TMG“, korrigieren Sie das.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG Angaben gemäß § 5 DDG

Praxis
Dr. med. Anna Beispiel, Fachärztin für Allgemeinmedizin
Lindenhofstraße 4, 04277 Leipzig
Name aller Inhaber und Anschrift
Kontakt
0341 123 45 · praxis@beispiel.de
Schnell erreichbar: Telefon und E-Mail
Berufsbezeichnung
Ärztin, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Pflicht für reglementierte Berufe
Kammer
Sächsische Landesärztekammer
Zuständige Kammer
Berufsordnung
Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer, abrufbar unter slaek.de
Mit Fundstelle
Aufsicht
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Empfohlen für Vertragsärzte und MVZ
Fiktives Beispiel. Bei MVZ-GmbH und Partnerschaft kommen Register, Rechtsform und Vertretung dazu.

Werbung und Impressum mit pracio: sachlich und aktuell.

pracio ist eines von mehreren Fertigsystemen für Praxen. Bei Texten und Pflichtangaben nimmt es Ihnen die meiste Arbeit ab.

  • Texte mit Augenmaß

    Die Texte Ihrer pracio-Website entwirft der KI-Redaktionsassistent. Er orientiert sich an den Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes: sachlich, ohne Heilversprechen und ohne Superlative. Online geht nur, was Sie freigegeben haben.

  • Impressum nach DDG

    Impressum und Datenschutzerklärung entstehen mit easyrechtssicher aus den Angaben zu Ihrer Praxis, von einem Anwalt erstellt und bei Gesetzesänderungen automatisch aktualisiert. Ein Impressum mit „TMG“ gibt es bei pracio nicht.

Webdesign für Arztpraxen

Häufige Fragen zu Werbung und Impressum.

Gilt das Heilmittelwerbegesetz für meine Praxis-Website?

Ja, soweit die Website für Verfahren und Behandlungen wirbt, die sich auf Krankheiten oder Leiden beziehen, und für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit (§ 1 HWG). Dazu kommt das Berufsrecht: Nach § 27 der Musterberufsordnung sind sachliche berufsbezogene Informationen erlaubt, anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung nicht.

Darf ich Vorher-Nachher-Bilder auf meiner Website zeigen?

Seit der Reform des Heilmittelwerbegesetzes 2012 sind sie nicht mehr generell verboten, sondern nur, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Ein absolutes Verbot gilt für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit. Dazu zählt der BGH seit 2025 auch Hyaluron-Unterspritzungen, die etwa Nase oder Kinn formen.

Darf ich Patientenstimmen oder Bewertungen zeigen?

Grundsätzlich ja. Äußerungen Dritter sind nach § 11 HWG nur verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Wer Bewertungen zugänglich macht, muss nach § 5b UWG angeben, ob und wie er prüft, dass sie von echten Patientinnen und Patienten stammen. Einen Werbelink auf eine Seite, die nur die positiven Bewertungen zeigt, hat das OLG Düsseldorf als irreführend gewertet.

Darf ich mich „Spezialist“ oder „Experte“ nennen?

Nur eingeschränkt. Erlaubt sind Facharzt- und Weiterbildungsbezeichnungen sowie als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte, wenn die Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Angaben, die mit einer Facharztbezeichnung verwechselt werden können, sind unzulässig. Einen bezahlten Verzeichniseintrag als „Topexperte, Spitzenmediziner“ ohne Qualifikationsnachweis hat das OLG Karlsruhe als irreführend untersagt.

Was muss ins Impressum einer Arztpraxis?

Nach § 5 DDG unter anderem Name und Anschrift, E-Mail-Adresse und einen weiteren schnellen Kontaktweg, in der Regel das Telefon, die zuständige Ärztekammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat der Verleihung und die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nennen nach Empfehlung der Ärztekammer des Saarlandes auch die Kassenärztliche Vereinigung. Bei Partnerschaft oder GmbH kommen Register und Registernummer dazu.

Gilt ein Impressum nach TMG noch?

Nein. Seit dem 14.05.2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz, die Pflichtangaben stehen jetzt in § 5 DDG. Die Ärztekammer des Saarlandes empfiehlt ausdrücklich, die Rechtsgrundlage im Impressum zu korrigieren. Ein fehlerhaftes Impressum kann ein Bußgeld nach sich ziehen.

Darf ich Preise oder Rabatte auf der Website nennen?

Pauschalpreise und Pauschalrabatte sind nach Auffassung der Bundesärztekammer mit der GOÄ nicht vereinbar, hervorgehobene Rabatte oder „Deals“ gelten zudem als anpreisend. Sachliche Hinweise zu Selbstzahlerleistungen sind möglich. Im Zweifel fragen Sie Ihre Landesärztekammer.

Ist Ihre Website auf dem aktuellen Stand?

Der Website-Check zeigt in wenigen Sekunden, wo Ihre Seite bei Datenschutz, Technik und Inhalt steht. Eine E-Mail-Adresse ist nicht nötig.

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Im Erstgespräch gehen wir Ihre Website gemeinsam durch und zeigen, wo pracio Sie entlastet.

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