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Muss die Praxis-Website barrierefrei sein?

Kurz gesagt: Eine reine Informationsseite meist nicht, und Kleinstunternehmen sind vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ausgenommen. Bietet eine größere Praxis auf der eigenen Website eine Terminbuchung an, gilt das Gesetz in der Regel für die ganze Seite. Barrierearm zu bauen lohnt sich auch ohne Pflicht.

Stand: November 2026 · keine Rechtsberatung

Illustration: Eine ältere Frau mit Brille sitzt am Tisch vor dem Laptop und liest eine Website mit großen, klaren Elementen, an ihrem Stuhl lehnt ein Gehstock.

Gilt das Gesetz für Ihre Praxis?

Das BFSG gilt seit dem 28.06.2025 für bestimmte digitale Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, darunter Angebote auf einer Website, die auf einen Vertragsschluss zielen. Die Behandlung selbst ist nicht erfasst. Für Praxis-Websites ergeben sich daraus fünf typische Fälle. KBV und KZBV haben sich nach unserer Recherche nicht eigens zum BFSG geäußert, die Einordnung stützt sich auf Kammern und Verbände.

Reine Informationsseite

In der Regel nicht erfasst

Sprechzeiten, Team, Leistungen, Anfahrt: Einer reinen Präsentationsseite fehlt nach Auskunft der Bundesfachstelle Barrierefreiheit die „individuelle Anfrage“ auf einen Vertrag. Die Ärztekammer Bremen sieht sie ebenfalls nicht im Anwendungsbereich.

Kleinstunternehmen

Ausgenommen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom BFSG ausgenommen, auch mit eigener Online-Terminbuchung. Wer dazu zählt, steht im nächsten Abschnitt.

Online-Terminbuchung auf der eigenen Website

In der Regel erfasst

Das Bundesministerium nennt die Terminbuchung ausdrücklich als Beispiel. Die Zahnärztekammer Hamburg wertet sie als erste Stufe einer Dienstleistung. Nach der von der Zahnärztekammer Berlin wiedergegebenen Auskunft der Bundesfachstelle muss dann die ganze Website barrierefrei sein, nicht nur das Buchungsfenster.

Link zu einem Buchungsportal

Nicht unmittelbar erfasst

Verlinkt die Website nur auf die Buchungsseite eines Anbieters, ist sie nach Auskunft der Bundesfachstelle nicht unmittelbar betroffen. Ein direkt eingebundenes Buchungsfenster löst die Pflicht nach Einschätzung des Kinder- und Jugendärzteverbands dagegen aus.

Kontaktformular, Rezeptanfrage

Umstritten

Die Ärztekammer Bremen zählt Kontaktformulare und Anamnesebögen dazu, einzelne Kanzleien auch die Rezeptanforderung. Andere sehen das Gesetz erst eröffnet, wenn über die Website ein Vertrag geschlossen wird. Entschieden hat das bisher weder eine Behörde noch ein Gericht.

Wer zählt als Kleinstunternehmen?

Entscheidend sind zwei Werte zugleich: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Kein Kleinstunternehmen ist, wer zehn oder mehr Beschäftigte hat oder bei wem Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme beide über 2 Mio. € liegen.

Gezählt wird in Jahresarbeitseinheiten, Teilzeitkräfte zählen also anteilig. Auszubildende und Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit werden nach einer Einordnung im Bayerischen Zahnärzteblatt nicht mitgezählt.

Eine Einzelpraxis mit drei Medizinischen Fachangestellten ist danach eindeutig ausgenommen. Ein MVZ oder eine große Gemeinschaftspraxis mit eigener Online-Terminbuchung ist dagegen meist erfasst.

Was für erfasste Praxen gilt

  • Die Website muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Als Maßstab gilt der Stand der Technik, praktisch die WCAG 2.1 in Stufe AA. Die im September 2026 erschienene Normfassung verweist auf WCAG 2.2, im EU-Amtsblatt ist sie noch nicht gelistet.
  • Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 BFSG, etwa auf einer eigenen Seite: was die Dienstleistung ist, wie sie funktioniert, wie die Anforderungen erfüllt werden und welche Behörde zuständig ist.
  • Mit Kontrollen rechnen: Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg prüft auch ohne Anlass, Bußgelder reichen bis 100.000 €.

Was barrierefrei im Alltag bedeutet.

7,8 Millionen Menschen in Deutschland sind schwerbehindert, gut ein Drittel davon ist 75 Jahre oder älter (Destatis, Ende 2025). Dazu kommen alle, die schlecht sehen, eine Hand verletzt haben oder im Wartezimmer ohne Brille auf das Smartphone schauen. Diese Punkte entscheiden, ob sie Ihre Seite nutzen können.

  • Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab: mindestens 4,5 : 1 für normale Schrift.
  • Die Seite lässt sich auf 200 % vergrößern, ohne dass Inhalte verloren gehen, und ist auf schmalen Bildschirmen ohne seitliches Scrollen lesbar.
  • Alles funktioniert mit der Tastatur, und man sieht jederzeit, wo man gerade ist.
  • Bilder mit Aussage haben einen Alternativtext, Schmuckbilder werden übersprungen.
  • Formularfelder haben sichtbare Beschriftungen, und Fehler werden in Worten erklärt, nicht nur mit roter Farbe.
  • Nichts bewegt sich von selbst, das sich nicht anhalten lässt. Empfehlenswert: Bewegung reduzieren, wenn das Gerät es verlangt.
  • Die Sprache ist klar, Überschriften gliedern die Seite, Links sagen, wohin sie führen.

Zusammengefasst nach den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C.

Ein Widget ersetzt keine barrierefreie Website.

Manche Anbieter versprechen Barrierefreiheit per Knopfdruck: ein Skript, das eine Leiste mit Kontrast, Schriftgröße und Vorlesefunktion über die Seite legt. Die Überwachungsstellen von Bund und Ländern für barrierefreie IT der Behörden halten fest, dass solche Overlay-Tools eine Website mit Barrieren nicht vollständig barrierefrei machen. Sie entbinden auch nicht von der Pflicht und verschlechtern die Zugänglichkeit teils sogar.

In den USA musste ein bekannter Anbieter solcher Widgets 2025 eine Million US-Dollar zahlen und darf nicht mehr ohne Belege behaupten, sein Tool mache Websites konform.

Seit 2025 haben einzelne Kanzleien Unternehmen wegen fehlender Barrierefreiheit abgemahnt. Ob das BFSG überhaupt über das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden kann, hatte nach unserem Kenntnisstand bis Herbst 2026 kein Gericht entschieden. Prüfen Sie ein solches Schreiben, bevor Sie zahlen.

Widget oder eingebaut

  • Overlay-Leiste eines Drittanbieters, die per Skript über die Seite gelegt wird
  • Barrieren im Code bleiben bestehen, die Pflicht bleibt ebenfalls
  • Kontraste, Struktur und Beschriftungen stimmen in der Website selbst
  • Schriftgröße und Kontrastmodus als Teil der Seite, ohne fremdes Skript

Barrierefreiheit mit pracio: die Grundlagen sind eingebaut.

pracio ist eines von mehreren Fertigsystemen für Praxen. Viele der Punkte oben sind in pracio-Websites fest eingebaut. Das ersetzt keine vollständige Prüfung nach WCAG, nimmt Ihnen aber die Grundlagen ab, die bei vielen Praxis-Websites fehlen.

  • Kontrast wird berechnet

    Ihre Praxisfarben werden nicht einfach übernommen. Das System wählt die Schriftfarbe auf jeder Fläche so, dass sie mindestens 4,5 : 1 Kontrast hält, und prüft das automatisch für viele Farbtöne. Dazu gibt es einen Kontrastmodus.

  • Schrift bis 34 Pixel

    Patientinnen und Patienten können die Schrift in vier Stufen von 16 bis 34 Pixel vergrößern, direkt über eine Schaltfläche auf der Website.

  • Bedienbar per Tastatur

    Ein Sprunglink führt direkt zum Inhalt, der Tastaturfokus ist immer sichtbar. Formulare haben echte Beschriftungen und eine Fehlerübersicht, der Spamschutz kommt ohne Bilderrätsel aus.

  • Fester Teil der Website

    Diese Funktionen sind Teil der Website selbst. pracio verzichtet auf Overlay-Tools von Drittanbietern, auf Schriften von Google-Servern und auf automatisch laufende Slider.

Alternativtexte zu Ihren Fotos schlägt der KI-Redaktionsassistent vor, Sie prüfen sie. Bei Ihnen bleibt eine klare Sprache auf den Leistungsseiten.

Häufige Fragen zur Barrierefreiheit.

Muss meine Praxis-Website barrierefrei sein?

Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) meist nicht, wenn sie nur informiert: Eine reine Präsentationsseite ist nach Auskunft der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht erfasst. Bietet die Website selbst eine Online-Terminbuchung an, kann sie nach Einschätzung von Bundesministerium, Bundesfachstelle und Kammern erfasst sein, außer die Praxis ist ein Kleinstunternehmen. Bewertet wird im Einzelfall.

Wann gilt eine Praxis als Kleinstunternehmen?

Wenn sie weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme hat (§ 2 Nr. 17 BFSG). Gezählt wird in Jahresarbeitseinheiten, Teilzeitkräfte zählen anteilig. Auszubildende und Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit werden nach einer Einordnung im Bayerischen Zahnärzteblatt nicht mitgezählt. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom BFSG ausgenommen.

Reicht ein Link zu Doctolib oder einem anderen Buchungsportal?

Nach Auskunft der Bundesfachstelle, wiedergegeben von der Zahnärztekammer Berlin, sind Websites, die nur auf eine externe Buchungsseite verlinken, nicht unmittelbar betroffen. Wird das Buchungsfenster direkt in die eigene Website eingebunden, sieht etwa der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte die Pflicht ausgelöst. Gerichtlich geklärt ist beides nicht.

Fällt ein Kontaktformular oder eine Rezeptanfrage unter das BFSG?

Das ist umstritten. Die Ärztekammer Bremen zählt Kontaktformulare und Anamnesebögen dazu, einzelne Kanzleien auch Rezeptanforderungen, andere halten das Gesetz erst für eröffnet, wenn über die Website ein Vertrag geschlossen wird. Wer kein Kleinstunternehmen ist und Risiken vermeiden möchte, gestaltet auch Formulare barrierefrei.

Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites nach dem BFSG?

Die Verordnung zum BFSG verlangt, dass Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind, und verweist auf den Stand der Technik. Nach Auskunft der Bundesfachstelle kann dafür die Norm EN 301 549 herangezogen werden, die für Websites auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA verweist. Die im September 2026 erschienene Fassung verweist auf WCAG 2.2, ist im EU-Amtsblatt aber noch nicht gelistet.

Was muss in eine Barrierefreiheitserklärung?

Wer unter das BFSG fällt, muss Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zur Durchführung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Nach den Leitlinien des Bundesministeriums reicht dafür eine Seite auf der eigenen Website.

Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Sie prüft auch ohne konkreten Anlass. Wer eine erfasste Dienstleistung anbietet, die nicht barrierefrei ist oder für die die Informationen nach Anlage 3 fehlen, riskiert ein Bußgeld bis 100.000 €. Seit 2025 gab es außerdem Abmahnungen nach Wettbewerbsrecht. Ob das BFSG überhaupt abgemahnt werden kann, hatte nach unserem Kenntnisstand bis Herbst 2026 noch kein Gericht entschieden.

Macht ein Barrierefreiheits-Widget meine Website barrierefrei?

Nein. Die Überwachungsstellen von Bund und Ländern für barrierefreie IT der Behörden schreiben, dass solche Overlay-Tools eine Website mit Barrieren nicht vollständig barrierefrei machen und die Verantwortlichen nicht von ihrer Pflicht entbinden. Teils verschlechtern sie die Zugänglichkeit sogar. Barrierefreiheit muss in der Website selbst stecken.

Wie barrierearm ist Ihre Website heute?

Der Website-Check zeigt in wenigen Sekunden, wo Ihre Seite bei Datenschutz, Technik und Inhalt steht. Eine E-Mail-Adresse ist nicht nötig.

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Fragen zur Barrierefreiheit Ihrer Website?

Im Erstgespräch klären wir, ob das BFSG Ihre Praxis betrifft und was Ihre Website dafür braucht.

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Frank Koppe, Ihr Ansprechpartner bei pracio
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